Kennzeichenrecht

Zu den Kennzeichenrechten gehören Marken, Namensrechte natürlicher und juristischer Personen, Firmenbezeichnungen von Kaufleuten im Sinne des HGB, geschäftliche Bezeichnungen wie z.B. Restaurantnamen, Werktitel und geographische Herkunftsangaben.

Als Kennzeichen geschützt werden alle Zeichen, die geeignet sind, Personen, Unternehmen, Waren oder Handlungen von anderen zu unterscheiden. In Frage kommen insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

Zwischen den verschiedenen Arten von Kennzeichenrechten besteht kein Vorrangverhältnis in dem Sinne, dass ein Recht dem anderen grundsätzlich vorgeht. Im Fall einer Kollision verschiedener Rechte kommt es vielmehr im Regelfall auf die Priorität, den sog. Zeitrang an, d.h. das früher entstandene Recht genießt den Vorrang.

Einen Sonderfall stellt das Domainrecht dar. Beim Streit um eine Domain geht es meist um eine Kollision von Markenrechten, Kennzeichenrechten oder Namensrechten.

Im Fall der Verletzung von Kennzeichenrechten entsteht regelmäßig ein ganzes Bündel von Rechts­ansprüchen, die im Verletzungsverfahren geltend zu machen sind. Der Verletzte kann Unterlassung der Verletzung, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung, Schadensersatz und Vernichtung evtl. vorhandener rechtswidrig gekennzeichneter Gegenstände verlangen.